für den Reiseveranstalter kulturfahrten Jutta Kessal
- Abschluss des Reisevertrages
Mit der mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Anmeldung auf der Grundlage des jeweils gültigen Programms schließt die/der Reisende den Reisevertrag verbindlich ab. Mit der Anmeldung ist die volle Anschrift, Telefonnummer und das Reiseziel mitzuteilen. Bei der Anmeldung mehrerer benannter Personen steht die anmeldende Person für die vertraglichen Verpflichtungen voll mit ein.
- Zahlung
Nach Abschluss, des Reisevertrages ist bis zu dem vom Reiseveranstalter vorgegebenen Termin der gesamte Fahrpreis (inkl. Mittagessen, Eintrittsgelder u.a.) in voller Höhe zu zahlen. Die Zahlung ist durch Banküberweisung zu leisten. Der Reiseveranstalter sendet der/dem Reisenden die entsprechenden Reiseunterlagen ca. zehn Tage vor Reisebeginn zu.
- Leistungen:
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss die Reiseausschreibung zu ändern. Der Reiseveranstalter führt die ausgeschriebenen Reisen mit einem externen Busbeförderungsunternehmen durch. Die Sitzplätze im Bus werden in der Regel bei der Anmeldung vergeben. Sonderwünsche können daher nur im Rahmen der freien Plätze zur Zeit der Anmeldung berücksichtigt werden. Die entstandene Sitzplatzordnung kann vom Veranstalter in besonderen Fällen geändert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz. Bei mehrtägigen Fahrten erfolgt die Unterbringung nach der gebuchten Preisgruppe in Gasthöfen, Pensionen und Hotels in Doppel- oder Einzelzimmern gegen Aufpreis.
- Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen Rechnung getragen wird.
- Rücktritt durch den Reisenden – Nichtantritt der Reise:
Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist die/der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen je nach Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt
bis 42 Tage vor Reisebeginn 10 % des Gesamtreisepreises,
bis 28 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises,
bis 22 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtreisepreises,
bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises,
bis 8 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises,
bis 3 Tage vor Reisebeginn 75 % des Gesamtreisepreises,
bis 2 Tage vor Reisebeginn 90 % des Gesamtreisepreises,
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise sind 100 % des Gesamtpreises als Stornokosten zu entrichten.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der/dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
- Mindestteilnehmerzahl
Wird die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen, oder einer in der Reisebeschreibung angegebenen anderen Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Reiseveranstalter bis zwei Wochen vor Reisebeginn die Reise absagen. Die/der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für die/den Reisende(n) aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat die/der Reisende unverzüglich nach Absage der Reise geltend zu machen. Sofern keine Ersatzreise angeboten oder die/der Reisende von ihr keinen Gebrauch macht, erhält die/der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
- Ersatzreisende
Die/der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch eine(n) Dritte(n) ersetzen lassen, sofern diese(r) den besonderen Reiseerfordernissen genügt und ihre/seine Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Die/der Reisende und die/der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
- Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragabschluss nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, sofern der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Kosten hat die/der Reisende zu zahlen.
- Haftung, Ausschlussfrist und Verjährung
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhaften Reisevorbereitungen, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger (z.B. Restaurants). Ferner haftet er dafür, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Die Leistungen richten sich dabei nach dem landesüblichen Standard und evtl. besonderen Gegebenheiten am Zielort.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Ansprüche der Reisenden sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückkehrdatum beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Maßgeblich ist der Eingang beim Reiseveranstalter. Dieses sollte im Interesse der/des Reisenden schriftlich erfolgen. Die vertraglichen Ansprüche der/des Reisenden verjähren in einem Jahr nach dem vorgesehenen Reiseende.
- Reisegepäck
Das Gepäck der/des Reisenden wird in den Bussen des Busbeförderungsunternehmens kostenlos befördert. Beschädigungen oder Verlust sind dem Busbeförderungsunternehmens unverzüglich anzuzeigen. Um unnötige Unannehmlichkeiten zu ersparen, wird empfohlen, vor Reiseantritt eine Reisegepäck- und Unfallversicherung abzuschließen.
- Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmungen erwachsen, gehen zu Lasten der/des Reisenden. Die/der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich, d.h. gültiger Reisepass, Personalausweis, Visa oder gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Der Reiseveranstalter unterrichtet vor Vertragsabschluss sowie bei eventuellen Änderungen vor Reisebeginn, über die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger geltende Vorschriften.
- Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn die/der Reisende trotz Abmahnung den Reisebetrieb erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn die/der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
- Sonderregelungen
Bei der Buchung von Eintrittskarten für Konzerte, Opern, Sonderveranstaltungen usw. kann nicht in allen Fällen garantiert werden, dass die gebuchten Karten immer nebeneinander liegen.
Bei Reisen, die Eintrittskarten für Veranstaltungen Dritter enthalten (z.B. Musikveranstaltungen, Theaterkarten) werden diese im Stornierungsfall grundsätzlich nicht zurückgenommen oder erstattet. Der Kartenpreis wird in voller Höhe berechnet.
Die Reiseleitung sowie der Busfahrer können jederzeit geringfügige Abweichung vom Fahrtverlauf vornehmen.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kiel
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
Stand Januar 2020